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Informationen zur Dezember-Soforthilfe

Kundeninformation nach § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Die Bundesregierung hat zur Abmilderung der Energiekrise und zur Entlastung der Bürger eine einmalige, finanzielle Unterstützung („Soforthilfe“) geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen.

Um Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen zu entlasten, übernimmt der Bund somit in diesem Jahr einen Teil der Kosten für Erdgas. Wir begrüßen die getroffenen Regelungen ausdrücklich und setzen diese für unsere Kunden unverzüglich um.

Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Soforthilfe durch die Stadtwerke Schwerte informieren.

Die Soforthilfe im Dezember 2022

Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe). Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe verzichten wir gemäß § 3 Abs. 2 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlag für Erdgas.

Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung des Erdgas-Abschlages absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung für Erdgas zu leisten. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Jahresabrechnung verrechnen. Eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.

Berechnung des endgültigen Entlastungsbetrages

Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs an Erdgas mit dem zum Stichtag 1. Dezember 2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Sollte uns die Verbrauchsprognose nicht vorliegen, z. B. weil Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag 1/12 des am 30. September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 1. Dezember 2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. den Grundpreis), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

Bitte beachten Sie, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Erdgas im Monat Dezember häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.

Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde

Die Bundesnetzagentur weist weiterhin auf die Notwendigkeit einer bundesweiten Einsparung von ca. 20 Prozent hin, um bei einem normalen Winter die Versorgungssicherheit gewährleisten zu können. Deshalb senkt jede eingesparte Kilowattstunde nicht nur den bundesweiten Energiebedarf, sondern schont auch den eigenen Geldbeutel.

Weitere Informationen finden Sie in unserem FAQ.

Häufig gestellte Fragen

Für vermietete Immobilien gilt, dass die Weitergabe der Entlastung durch die Vermieterinnen und Vermieter an die jeweiligen Mieter über die nächste Heizkostenabrechnung erfolgt.

Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, dann müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail an kunden@stadtwerke-schwerte.de) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für die im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten. Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der Abschlagszahlungen ergibt.

Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe werden wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG auf den Einzug der, für den Monat Dezember 2022 vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung, verzichten. Sollte damit die finanzielle Kompensation nicht vollständig abgedeckt sein, werden wir eine Zahlung in Höhe des noch offenen Erstattungsbetrags bis spätestens 31.12.2022 an Sie vornehmen. Kunden, welche selbstständig die Zahlung des Wärme-Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten.

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums. Weiterhin werden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG auch Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen weitergegeben; hierzu gehören E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden, dessen Postanschrift sowie die Höhe der geleisteten Abschlagszahlung des Kunden.