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Die Entlastungspakete der Bundesregierung

Informationen zu den Preisbremsen Gas, Wärme und Strom (EWPBG und Strom-PBG)

Die Preise für Erdgas und Wärme steigen seit Beginn des Ukraine-Krieges kontinuierlich. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher. Aus diesem Grund hat der Bund im Dezember 2022 Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen. Mit diesen Gesetzen setzt die Bundesregierung unter anderem den zweiten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Experten-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 und des Abschlussberichts vom Ende Oktober 2022 um.

Die Preisbremsen werden vom Bund finanziert und federn die deutlich gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmepreise ab. Die Preisbremsen entfalten ihre Wirkung dabei im Regelfall, so beispielsweise für Privat- und kleinere Gewerbekunden, ab März 2023 und sind rückwirkend auch auf Januar und Februar 2023 anzuwenden.

Sie möchten sich noch zum Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) informieren? Dann nutzen Sie bitte unsere Sonderseite zur Dezember-Soforthilfe.

Video zu den Entlastungspaketen

In unserem Video zu den Entlastungspaketen der Bundesregierung erhalten Sie kurz und knapp alle Informationen zur Dezember-Soforthilfe sowie zu den Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen.

Häufig gestellte Fragen

Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend auch ab dem 01. Januar 2023, für 80 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:

  • Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Wärme: 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)

In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.

Regelung für Unternehmen und Vielverbraucher: Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahr bei Strom und größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas oder Wärme sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von:

  • Strom: 13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Gas: 7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Wärme: 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)

Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.

Erdgas-Kunden

Grundsätzlich besteht für alle unsere Kunden ein Anspruch auf die Gaspreisbremse. Relevant ist allerdings für Unternehmen und andere Großverbraucher, dass eine Einordnung in die unterschiedlichen Typen der Gas-Preisbremse analog der Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt. Somit erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, eine Entlastung von 12 Cent pro kWh auf 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Prognose aus September 2022). Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe.

Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten diese Preisbremse ebenfalls, maßgeblich ist bei RLM-Kunden jedoch die tatsächliche Netzentnahme des Jahres 2021. Diese Regelungen gelten, auch wenn der Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh ist, ebenso für Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen. Eine Änderung gegenüber dem Soforthilfe-Gesetz ergibt sich jedoch für Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. Diese werden nicht mehr analog dem Soforthilfe-Gesetz behandelt, so dass eine Abgrenzung nun über die Verbrauchsgrenze erfolgt.

Auch hier ist durch Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung, analog der Soforthilfe, das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Soforthilfe geschehen ist. Dahingegen haben Krankenhäuser und Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und einen Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh haben, Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 70 % ihrer Netzentnahme im Jahr 2021 mit 7 Cent pro kWh Netto.

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „12 Cent-Regelung für 80 % Jahresverbrauch“:

  • alle Haushalts- und sonstigen SLP-Kunden
  • RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „7 Cent-Regelung für 70 % Jahresverbrauch“:

  • alle RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
  • zugelassene Krankenhäuser

Wärme-Kunden

Für Wärme-Kunden gilt eine Regelung analog den Erdgas-Kunden, so dass eine Differenzierung wie für die Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt. Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs bei einem Entlastungsbetrag von 9,5 Cent pro kWh (Brutto) haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt. Für bestimmte soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen, erfolgt die Einordnung verbrauchsunabhängig, analog zur Regelung für Gas-Kunden.

Strom-Kunden

Grundsätzlich besteht für alle unsere Kunden ein Anspruch auf die Strompreisbremse. Die Höhe der Entlastung ermitteln wir für unsere Kunden anhand des prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh gilt ein Arbeitspreis von 40 Cent pro kWh (brutto) für 80 % des Jahresverbrauchs, andernfalls ein Wert von 13 Cent pro kWh (netto, vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) für 70 % des Jahresverbrauchs. Bei privaten Haushalten und kleineren Gewerbebetrieben mit SLP-Entnahmestelle (Standardlastprofil) wird durch die Stadtwerke Schwerte mittels einer Prognose des Jahresverbrauchs ermittelt, ob der Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt. Bei größeren Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Entnahmestelle) wird der gemessene Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 zur Einordnung der 30.000 kWh-Grenze verwendet.

Anspruch auf einen reduzierten Preis von 40 Cent pro kWh (brutto) für eine bestimmte Strommenge:

  • SLP-Entnahmestelle (Haushaltskunden): Wert der aktuellen Jahresverbrauchsprognose unter 30.000 kWh – 80 % des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
  • RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 unter 30.000 kWh – 80 % des gemessenen Wertes werden subventioniert.

Anspruch auf einen reduzierten Preis von 13 Cent pro kWh (netto) für eine bestimmte Strommenge:

  • SLP-Entnahmestelle: Wert der prognostizierten Strommenge über 30.000 kWh – 70 % des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
  • RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 über 30.000 kWh – 70 % des gemessenen Wertes werden subventioniert.

In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B.

  • gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder
  • Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird.

Genauere Angaben hierzu finden sich beispielsweise in § 3, § 6, § 11 und § 14 EWPBG sowie in § 4 StromPBG. Eine Garantie auf Vollständigkeit kann an dieser Stelle aber nicht gegeben werden.

Sie müssen im Regelfall nichts tun. Wir berücksichtigen Ihren Entlastungsbetrag im Rahmen der Preisbremse automatisch. Haben Sie für die Abschlagszahlung einen Dauerauftrag eingerichtet oder zahlen Sie per Überweisung, können Sie ab März 2023 Ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren. Ihren neuen Abschlag teilen wir Ihnen vor dem 01. März 2023 schriftlich mit.

Bitte beachten Sie: Für größere Verbraucher gelten Sonderregeln. Möglicherweise fordern wir Unternehmen auf, uns aktiv Informationen, wie beispielsweise gemäß § 22 des EWPBG „Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden“ oder gemäß § 30 StromPBG, zur Verfügung zu stellen. Hiervon können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen.

Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkunden zumeist auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose. Die Verbrauchsprognose wird entweder durch den Energielieferanten oder durch den Netzbetreiber berechnet. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Bei Wärme und Gas spielt die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird z.B. eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 % der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellem Energiepreis und dem maximalen Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.

Beispiel für Gas:
(Es handelt sich beim Jahresverbrauch und beim Arbeitspreis um fiktive Zahlen)

Prognostizierter Jahresverbrauch: 10.000 kWh pro Jahr

Arbeitspreis aktueller Gas-Tarif: 18 Cent pro kWh

Arbeitspreis-Deckel (Bremse): 12 Cent pro kWh

10.000 kWh x 0,8 (80 %) x 0,06 Euro pro kWh (0,18 - 0,12 Euro) = 480 Euro Entlastung (40 Euro pro Monat)

Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig durch die Stadtwerke Schwerte nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit Ihr Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden mit dem März-Abschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Bei Mietern wird die Entlastung spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab Januar 2023 berücksichtigt.

Beispiel für Gas:

Auf Grundlage eines prognostizierten Jahresverbrauch von 10.000 kWh/pro Jahr und einem Preis von 18 Cent/kWh (siehe vorheriges Beispiel) ergibt sich ein Abschlag in Höhe von 1.800 € pro Jahr bzw. 150 € pro Monat (10.000 kWh/pro Jahr * 0,18 €/kWh: 12 Monate). Dieser Abschlag wird ab März 2023 um einen Entlastungsbetrag in Höhe von 40 € reduziert (siehe vorheriges Beispiel). Der Kunde zahlt ab März 2023 einen monatlichen Abschlag in Höhe von 110 € mit Entlastung anstatt 150 € ohne Entlastung. Die monatliche Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 in Höhe von 80 € wird ebenfalls beim Abschlag im Monat März berücksichtigt.

Auf der Jahresverbrauchsabrechnung werden zuerst die Kosten ohne Entlastung ausgewiesen. Diese ergeben sich aus dem aktuellen Jahresverbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis ohne Preisbremse. Von den so ermittelten Kosten wird die Entlastung für diejenigen Monate abgezogen, die seit Januar 2023 Teil der Jahresverbrauchsabrechnung sind.

Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen oder Ladesäulen wird in den vergünstigten Basiskontingenten berücksichtigt. Dies erfolgt durch die Anmeldung beim Netzbetreiber, welche sowieso zu erfolgen hat, und der folgenden Korrektur der Jahresverbrauchsprognose.

* Bitte informieren Sie ebenso Ihren Versorger als auch Ihren relevanten Netzbetreiber über die Anmeldung, so dass dies berücksichtigt werden kann.

Im Regelfall, also für Privatkunden, wird dies berücksichtigt, da durch den Netzbetreiber eine Prognose erstellt wird, auf deren Basis dann das Entlastungskontingent errechnet wird.

Sonderregeln gelten jedoch, wenn eine neue Entnahmestelle eingerichtet wird, die mittels intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung bilanziert wird. Hierbei kommt es darauf an, wie lange diese Entnahmestelle bereits in Nutzung ist. So wird beispielsweise bei Entnahmestellen, für die keine Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, keine Entlastung gezahlt.

Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt. Haben Sie als Kunde beispielsweise eine Nachtspeicherheizung mit einem zeitvariablen Tarif, ermitteln wir Ihren Entlastungsbetrag wie folgt:

Prognostizierter Jahresverbrauch: 15.000 kWh pro Jahr

Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT): 50 Cent pro kWh
(Von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr)

Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT): 44 Cent pro kWh
(Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr)

Arbeitspreis-Deckel (Bremse): 40 Cent pro kWh

Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent pro kWh. Der Entlastungsbetrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 € über einen Zeitraum von 12 Monaten oder 80 € pro Monat.

Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch Ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gas- und Wärmekunden.

Entsprechend gilt in der Gas- und Wärmeversorgung: Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.

Sollte dies absehbar sein, bietet es sich an, möglichst schnell mit dem jeweiligen Versorger in Kontakt zu treten. Andernfalls wird dies mit Sicherheit der Versorger tun, sobald für diesen ein Zahlungsverzug absehbar ist. So oder so gilt aber, dass es wahrscheinlich möglich ist, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen, mit der mit dem jeweiligen Versorger eine Einigung darauf erfolgt, wie eine Energiesperre vermieden werden kann. Hier sollte unbedingt so bald wie möglich mit dem Energieversorger gesprochen werden und Energie eingespart werden, so dass beispielsweise etwaige Ratenzahlungen möglichst gering ausfallen.

Zum 15.02.2023, spätestens jedoch zum 01.03.2023 erfolgt eine Information über die Höhe der Entlastung. Wesentlich hierbei ist, dass über die bisherige und zum 01.03.2023 neue Abschlagshöhe oder Höhe der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung informiert wird. Hieraus kann dann auch die voraussichtliche Höhe der Entlastung für die kommenden Monate abgeleitet werden.

Darüber hinaus enthält das Schreiben Informationen zum Entlastungsbetrag, Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis, den Preis für das Entlastungskontingent sowie die relevante, zumeist prognostizierte, Verbrauchsmenge (Entlastungskontingent), welche zur Berechnung der Entlastung herangezogen wurde.

Weitere Informationen: FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Weitere Informationen können Sie den Informationen bzw. FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter folgenden Adressen entnehmen:

221215_FAQ_Strompreisbremse (bmwk.de)

221215_FAQ_Gaspreisbremse (bmwk.de)

221215 Überblickspapier_Energiepreisbremsen (bmwk.de)

Die Gesetzestexte können Sie unter folgenden Links abrufen:

Drucksache 20/4683 Gesetzesentwurf zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)

Drucksache 20/4685 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG)

Energieeinsparungen sind elementar, um Kosten zu reduzieren Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt. Die Preisbremse wurde vom Gesetzgeber extra so gestaltet, dass für jede nicht eingesparte kWh der hohe Preis ohne Preisbremse gilt.

Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden Sie auf unserer Sonderseite mit Energiespartipps.