Im vergangenen Jahr häuften sich im Kundenzentrum der Stadtwerke Schwerte die Fälle, in denen neue Mieter der Vonovia ihre Stromversorgung anmelden wollten, dies aber nicht mehr möglich war, da der Mieter bereits, durch die Unterzeichnung des Mietervertrages, einen Stromliefervertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH abgeschlossen hatte. Hierüber wurde der Mieter auf der vorletzten Seite des Mietvertrages informiert.
Wenn er keinen Stromvertrag mit der Vonovia wünschte, musste dieser Passus aktiv gestrichen werden.
Da auffallend viele Mieter in Schwerte scheinbar nichts von dem Abschluss eines Stromvertrages im Mietvertrag wussten, wurde die Vonovia im Auftrag der Stadtwerke Schwerte über die Anwaltskanzlei „Becker, Büttner, Held“ (kurz BBH), die sich auf Fälle im Energierecht spezialisiert haben, aufgefordert, diese wettbewerbswidrige Vorgehensweise zu unterlassen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hat dieVonovia jedoch nicht akzeptiert und somit haben die Stadtwerke Schwerte im Januar 2019 die Klage eingereicht.
Etwas überraschend war für die Stadtwerke Schwerte das am 23. April 2019 gesprochene Urteil:
Der Rechtsstreit wurde gewonnen, jedoch ohne weitere Begründung, da das Landgericht Bochum ein entsprechendes Anerkenntnisurteil der Vonovia erlassen hat. Somit darf die Vonovia die Klausel im Mietvertrag in Schwerte nicht mehr verwenden.
„Getrieben den Rechtsstreit zu führen, hatte die Stadtwerke Schwerte auch die Tatsache, dass die Vonovia beworben hat, die Stromlieferung sei günstiger als die der Stadtwerke Schwerte. Dies trifft aber ausschließlich auf die Preise der Grundversorgung und nicht auf die eines Sondervertrages zu. Dort sind die die Stadtwerke Schwerte günstiger und bieten zudem direkte Ansprechpartner vor Ort an“, so Sonja Bruske, Vertriebsleiterin der Stadtwerke Schwerte.